Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – im folgenden „Bund” genannt –
und
das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst – im folgenden „Land” genannt –, schließen folgende Verwaltungsvereinbarung:
§ 1
Die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein – im folgenden „Forschungsanstalt” genannt – betreibt anwendungsbezogene Forschung in den Bereichen des Weinbaus und der Önologie, der allgemeinen Getränketechnologie, des Gartenbaus, der Landespflege und in verwandten Bereichen. In den Bereichen der Weinbau und Weinforschung einschließlich Betriebswirtschaft und Marktforschung werden von der Forschungsanstalt Vorhaben durchgeführt, deren Ergebnisse der Bund zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (Forschungsvorhaben im Sinne dieser Vereinbarung).
§ 2
(1) Der Bund finanziert – vorbehaltlich der im Bundeshaushaltsplan hierfür zur Verfügung stehenden Mittel – durch Zuwendungen gemäß §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften im Rahmen einer Projektförderung Forschungs-, Untersuchungs-, Entwicklungs- und Erprobungsarbeiten sowie Adhoc-Projekte, die als Forschungsvorhaben nach § 1 Satz 2 für den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML) durchgeführt werden, bis zur Höhe von 2 Mio. Deutsche Mark pro Jahr. AdhocProjekte sind Forschungsaufträge, schriftliche und mündliche gutachtliche Stellungnahmen für kurzfristige Entscheidungshilfen des BML im Rahmen der Weinwirtschaftspolitik des Bundes; sie sind gegenüber den in Satz 1 genannten Forschungs, Untersuchungs, Entwicklungs und Erprobungsarbeiten zeitlich prioritär durchzuführen.
(2) Zur Ermittlung des projektspezifischen Zuwendungsbedarfs stellt die Forschungsanstalt für die Forschungsvorhaben, die sie nach § 1 Satz 2 für den Bund durchführt, jährlich einen Finanzierungsplan auf, der pauschaliert auch anteilige Ausgaben für zentrale Einrichtungen einbezieht. Der Finanzierungsplan ist dem Bund spätestens bis zum 1. November des Vorjahres zur Verfügung zu stellen.
(3) Die voraussichtliche Laufzeit der einzelnen Forschungsvorhaben ist vor Laufzeitbeginn festzulegen; sie soll im Einzelfall vier Jahre nicht überschreiten.
§ 3
(1) Der Bund erhält Sitz und Stimme im Verwaltungsrat und im Kuratorium der Forschungsanstalt.
(2) Dem Bund ist es unbenommen, Angehörige seines Geschäftsbereichs zu den Sitzungen des Kuratoriums hinzuzuziehen.
(3) Dem Bundesrechnungshof steht das Recht auf Prüfung gemäß § 91 der Bundeshaushaltsordnung zu.
§ 4
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft. Sie gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren. Bund und Land werden rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist über eine Verlängerung der Vereinbarung verhandeln.
Die Forschungsanstalt wird dem Bund bis zum 30. Juni 1991 einen Erfahrungsbericht über die bis zu diesem Zeitpunkt mit der Durchführung dieser Vereinbarung gewonnenen Erkenntnisse übermitteln.
(2) Nach Beendigung dieser Vereinbarung wird dem Bund der aus seinem Finanzierungsanteil verbleibende Verkehrswert der mit den Projektmitteln finanzierten Beschaffungsinvestitionen erstattet.
Bonn, 28. Januar 1987
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
gez. Kiechle
Wiesbaden, 9. Januar 1987
Der Hessische Minister für
Wissenschaft und Kunst
gez. Rüdiger
Forschungsanstalt Geisenheim
Von-Lade-Straße 1
D-65366 Geisenheim
Tel. +49 6722 502-0
E-Mail.: info
fa-gm
de