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Geschäftsordnung des Verwaltungsrates vom 10. 05. 1988 (StAnz. 1988, S. 1182-1183)

Auf Grund des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrages über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein vom 30. Juli 1987 (GVBl. I S. 236) – im folgenden Staatsvertrag genannt – gibt sich der Verwaltungsrat folgende Geschäftsordnung:


§ 1  Allgemeines
(1) Der Verwaltungsrat tritt bei Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Er ist auch einzu­berufen, wenn mindestens zwei seiner stimm­­berechtigten Mitglieder dies beantragen.
(2) Die Sitzungen finden in der Regel im Ministerium für Wissenschaft und Kunst in Wiesbaden statt. Der Vorsitzende kann auch einen anderen Sitzungsort bestimmen, wenn dies gewünscht wird oder sachdienlich erscheint.
(3) Die Mitglieder nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Staats­vertrages können sich zeitweilig oder ständig jeweils durch einen sachkundigen Bediensteten ihres Ministeriums vertreten lassen und diesen und im Verhinderungsfall dessen Vertreter zu den Sitzungen entsenden. Die Teilnahme weiterer Bediensteter der beteiligten Ministerien oder der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein ist zulässig, wenn ihre Anwesenheit zweckdienlich ist.


§ 2  Tagesordnung
Vorschläge zur Behandlung in Sit­zungen des Verwaltungsrats sind schriftlich und möglichst so rechtzeitig an den Vorsitzenden zu richten, dass er sie noch in der Einladung berücksichtigen und als Tagesordnungspunkt aufnehmen kann. Später eingehende Vorschläge können in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Vorsitzenden – und nachrichtlich den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrats – spätestens fünf Kalendertage vor dem festgesetzten Sitzungstermin zugegangen sind.


§ 3  Sitzungen
(1) Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor und lädt die Mitglieder des Verwaltungsrats – möglichst nach vorheriger Terminabsprache – unter Angabe des Sitzungsorts und der Tagesordnung hierzu schriftlich ein. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin zugehen. Dabei ist sicherzustellen, dass sämtlichen Mitgliedern die für eine angemessene Vorbereitung der zu behandelnden Angelegenheiten erforder­lichen Unterlagen spätestens mit der Einladung zugesandt werden.
(2) Der Vorsitzende leitet die Sit­zungen; § 1 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. In der Regel werden nur solche Angelegenheiten beraten, die nach § 2 rechtzeitig vorgeschlagen wurden oder zu Beginn der Sitzung durch einen Beschluss nach § 4 Abs. 2 nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen worden sind.
(3) Über jede Sitzung wird alsbald eine Ergebnisniederschrift ge­fertigt. Sie bedarf der Genehmigung des Vorsitzenden und wird von ihm den Mitgliedern zugesandt.


§ 4  Beschlüsse
(1) Der Verwaltungrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Staatsvertrages genannten Mitglieder oder ihre Vertreter nach § 1 Abs. 3 Satz 1 anwesend sind.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt mit den Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrages bleibt unberührt. Es wird offen abgestimmt.
(3) In Angelegenheiten nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Staats­vertrages sowie in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit, die keiner vorherigen Beratung bedürfen, können Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege im Umlaufverfahren, in das die nicht stimmberechtigten Mitglieder ein­zubeziehen sind, herbeigeführt werden. Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 5  Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann durch einen Beschluss nach § 4 Abs. 2 geändert werden.


§ 6  Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juni 1988 in Kraft.

 


Wiesbaden, 10. Mai 1988

Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst

gez. Gerhardt (Staatsminister)