Auf Grund des Art. 8 Abs. 5 des Staatsvertrages über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein vom 30. Juli 1987 (GVBl. I S. 236) – im folgenden Staatsvertrag genannt – gibt sich das Kuratorium folgende Geschäftsordnung:
§ 1 Allgemeine Grundsätze
(1) Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung. Die Sitzungen finden im allgemeinen in Geisenheim statt.
(2) Die in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 bis 18 des Staatsvertrages genannten Verbände und sonstigen Institutionen entsenden zu den Sitzungen des Kuratoriums ihren jeweiligen Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall seinen Vertreter.
(3) Die Sitzung wird von dem Vorsitzenden geleitet. Er kann sich durch einen Bediensteten seines Ministeriums vertreten lassen, falls der stellvertretende Vorsitzende ebenfalls verhindert ist.
(4) Vorschläge zur Behandlung in Sitzungen des Kuratoriums sind von den Mitgliedern schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
(5) In den Sitzungen des Kuratoriums können nur solche Angelegenheiten beraten werden, die in der schriftlichen Einladung als Tagesordnungspunkt genannt oder zu Beginn der Sitzung mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen worden sind.
(6) Über jede Sitzung des Kuratoriums ist alsbald eine Ergebnisniederschrift durch die Forschungsanstalt zu fertigen. Die Niederschrift ist nach Genehmigung durch den Vorsitzenden den Mitgliedern des Kuratoriums zu übersenden. Dem Vorsitzenden obliegt auch eine weitergehende Verwertung der Niederschrift, insbesondere im Rahmen der Übermittlung von Stellungnahmen und Empfehlungen auf Grund von Beschlüssen des Kuratoriums.
(7) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine Vergütung wird nicht gewährt. Auslagen werden nicht erstattet.
(8) Im Interesse einer kontinuierlichen Aufgabenwahrnehmung übersendet der Vorsitzende des Kuratoriums seinem Stellvertreter Durchschriften von allen wichtigen Schreiben, die im Zusammenhang mit dem Kuratorium stehen.
§ 2 Beschlüsse
(1) Das Kuratorium beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden; Art. 8 Abs. 3 des Staatsvertrages und § 4 dieser Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt.
(2) Abstimmungen sind offen; auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
(3) Ein Beschluss des Kuratoriums kann im Falle besonderer Eilbedürftigkeit auch auf schriftlichem Wege im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Abs. 1 gilt sinngemäß.
§ 3 Fachausschüsse
(1) Zur Intensivierung der Arbeit der Institute und der Fachgebiete, insbesondere zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit der Praxis und der Forschung, kann das Kuratorium Fachausschüsse bilden.
(2) Das Kuratorium entscheidet über Funktion, Zahl und Zusammensetzung der Fachausschüsse. Die Zusammensetzung gilt im allgemeinen für einen Zeitraum von drei Jahren.
(3) Die im Kuratorium vertretenen Verbände und sonstigen Institutionen benennen auf Antrag ein Mitglied oder mehrere Mitglieder für die einzelnen Fachausschüsse für einen Zeitraum von drei Jahren. Bei Bedarf können auch dem Kuratorium nicht angehörende Institutionen Mitglieder für die Fachausschüsse benennen.
(4) Die Fachausschüsse sollen nicht mehr als sieben Mitglieder haben.
(5) Jeder Fachausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.
(6) Die Fachausschüsse tagen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden nach Abstimmung mit den zuständigen Instituts- oder Fachgebietsleitern. Auch der Direktor der Forschungsanstalt ist einzuladen. An den Sitzungen nehmen die zuständigen Instituts- oder Fachgebietsleiter und bei Bedarf weitere Vertreter der Forschungsanstalt teil. Angehörige anderer Forschungseinrichtungen sowie Sachverständige und Gäste können hinzugezogen werden. Der notwendige Schriftwechsel wird durch die Forschungsanstalt erledigt.
(7) Über die Fachausschusssitzungen ist eine Ergebnisniederschrift von den zuständigen Instituts oder Fachgebietsleitern in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden anzufertigen. Je ein Exemplar ist alsbald dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Hessischen Minister für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz, dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes RheinlandPfalz und der Forschungsanstalt zuzuleiten.
(8) Sofern in der Tagesordnung vorgesehen (§ 1 Abs. 5), berichten die Vorsitzenden der Fachausschüsse in den Sitzungen des Kuratoriums über ihre Tätigkeit; dabei sollen sie auch Anregungen und Wünsche vortragen.
(9) Für die Arbeit der Fachausschüsse gelten § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1, Abs. 4 bis 8 und § 2 sinngemäß.
§ 4 Änderung der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung kann durch Beschluss von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums geändert werden.
§ 5 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 16. Dezember 1987 in Kraft. Die Geschäftsordnung vom 26. Februar 1975 wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
Geisenheim, 16. Dezember 1987
Der Hessische Minister für
Landwirtschaft, Forsten und
Naturschutz
gez. Reichhardt (Staatsministerin)
Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des
Landes RheinlandPfalz
gez. Ziegler (Staatsminister)
Forschungsanstalt Geisenheim
Von-Lade-Straße 1
D-65366 Geisenheim
Tel. +49 6722 502-0
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