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Auszug aus dem Hessischen Hochschulgesetz
vom 14. Dezember 2009

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617, 618)

§ 96
Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein

(1)
Die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein ist eine nicht rechtsfähige Anstalt des Landes Hessen mit Sitz in Geisenheim. Sie steht unter der Aufsicht des Ministeriums und ist in Institute gegliedert.

 


(2)
Aufgabe der Forschungsanstalt ist die Forschung und Beratung in den Bereichen des Weinbaus und der Önologie, der allgemeinen Getränketechnologie, des Gartenbaus, der Landespflege und in verwandten Bereichen.


(3)
Die Forschungsanstalt wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet. Ein Direktorium fördert die innere und äußere Entwicklung der Forschungsanstalt; ihm gehören neben der Direktorin oder dem Direktor als Vorsitzender oder Vorsitzendem die Institutsleiterinnen und -leiter, die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule RheinMain und eine gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter der an der Forschungsanstalt beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit beratender Stimme an.


(4)
Es wird ein Verwaltungsrat gebildet, der das Ministerium berät und nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 1 in grundsätzlichen Angelegenheiten mitwirkt.


(5)
Ein Kuratorium zur Förderung der Entwicklung und des Ausbaus der Forschungsanstalt berät insbesondere über das Forschungsprogramm, den Jahresbericht und die Satzung der Forschungsanstalt.


(6)
Ein wissenschaftlicher Beirat hat die Aufgabe, die Leitung und den Verwaltungsrat in wissenschaftlichen Fragen zu unterstützen und sich an der Qualitätssicherung zu beteiligen.

(7)
Den an der Forschungsanstalt beschäftigten Professorinnen und Professoren sind je zur Hälfte und jeweils im Hauptamt Forschungsaufgaben an der Forschungsanstalt und Lehraufgaben der Hochschule RheinMain übertragen; sie sind zugleich Mitglieder dieser Hochschule. Die Berufung der Professorinnen und Professoren erfolgt entsprechend § 63, soweit die nachfolgenden Regelungen keine abweichenden Bestimmungen enthalten. Die Ausschreibung wird gemeinsam von der Hochschule RheinMain und der Forschungsanstalt vorgenommen. Der Berufungskommission gehören jeweils zwei Professorinnen oder Professoren der Hochschule RheinMain und der Forschungsanstalt, eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule RheinMain, eine von der Forschungsanstalt zu benennende Wissenschaftlerin oder ein von der Forschungsanstalt zu benennender Wissenschaftler sowie eine weder der Hochschule RheinMain noch der Forschungsanstalt angehörende Professorin oder ein weder der Hochschule RheinMain noch der Forschungsanstalt angehörender Professor an. Die Ruferteilung erfolgt durch die Einrichtung, der die zu besetzende Stelle zugeordnet ist, im Einvernehmen mit der anderen Stelle. Soweit die Hochschule RheinMain und die Forschungsanstalt kein Einvernehmen erzielen, entscheidet das Ministerium nach Anhörung der Beteiligten.

(8)
Die Direktorin oder der Direktor der Forschungsanstalt wird im Benehmen mit der Hochschule RheinMain und mit Zustimmung des Verwaltungsrats bestellt; sie oder er muss die Einstellungsvoraussetzungen des § 62 erfüllen. Ihre oder seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich. § 39 Abs. 3 gilt entsprechend. Ist die Direktorin oder der Direktor nicht Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit des Landes, kann sie oder er nach Ablauf der Amtszeit auf seinen Antrag und nach Stellungnahme des Senats der Hochschule RheinMain als Professorin oder Professor der Hochschule und der Forschungsanstalt weiterbeschäftigt werden.

(9)
Dem Senat der Hochschule RheinMain gehört die Direktorin oder der Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein oder ein von der Direktorin oder dem Direktor beauftragtes Mitglied des Direktoriums der Forschungsanstalt mit beratender Stimme an.

(10)
Nehmen Angehörige der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein im Rahmen ihrer Dienstobliegenheiten an der Hochschule RheinMain Lehraufgaben wahr, gehören sie je nach Schwerpunkt ihrer Tätigkeit zur Professorengruppe oder zu den wissenschaftlichen Mitgliedern.

(11)
Das Nähere über die Organisation der Forschungsanstalt, deren Aufgaben, die Rechte und Pflichten der an der Forschungsanstalt Beschäftigten sowie die Aufgaben und die Zusammensetzung der Organe und Gremien regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Forschungsanstalt und der Hochschule RheinMain.