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Richtlinien über die Vergabe von Stipendien
und Zuwendungen an Studierende
der Fachbereiche Gartenbau und Landespflege, Weinbau und
Getränketechnologie
der Fachhochschule Wiesbaden
und des Aufbaustudienganges Oenologie
(Stipendienrichtlinien)

Das Kuratorium der RHS hat am 29.10.1990 gemäß §3 Abs. 1 und 2 der Satzung folgende
Stipendienrichtlinien beschlossen:

 

§ 1
Allgemeines
(1) Stipendien und Zuwendungen können nach dem Willen des Stifters und nach §3 der Satzung nur an förderungswürdige Studenten der Fachbereiche W und L der Fachhochschule Wiesbaden und an Studenten des Aufbaustudienganges Oenologie vergeben werden.
(2) Durch die Gewährung von Stipendien und Zuwendungen sollen die Empfänger ermutigt und unterstützt werden, durch persönliche Initiative und Eigenmotivation einen außerordentlichen Erfolg auf dem geförderten Wissensgebiet zu erreichen.
(3) Die Stipendien und Zuwendungen sollen daher dazu dienen, einen durch herausragende Leistungen im Studium erkennbaren Erfolg zu unterstützen und dem Studierenden die dafür erforderliche finanzielle Unabhängigkeit zu gewähren.

 

§ 2
Voraussetzungen für die Vergabe von Stipendien
und Zuwendungen

(1) Stipendien können gemäß §4 Abs. 1 als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden. Die dem Empfänger zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stehenden Mittel (Nettoeinkommen) dürfen den dreifachen Regelsatz nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht übersteigen. Unterhaltsverpflichtungen Dritter sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Zuwendungen können gemäß §4 Abs. 2 als Zuschuß zur Anfertigung von Diplomarbeiten oder Dissertationen gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung ist, daß die Arbeit ohne eine finanzielle Förderung mit eigenen Mitteln nicht durchgeführt werden kann.

 

§ 3
Vergabeverfahren

Anträge auf die Gewährung von Stipendien und Zuwendungen sind schriftlich an die Rudolf Hermanns Stiftung, Postfach 11 54, 65358 Geisenheim zu richten. Die Anträge sollen alle Angaben enthalten, die nach diesen Richtlinien zur Prüfung des Antrages erforderlich sind.
Insbesondere sind beizufügen:

  • Nachweis über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
  • Gutachten von mindestens einem Hochschullehrer über bisher erbrachte Leistungen.

Das Kuratorium kann ergänzende Gutachten anfordern.

 

§ 4
Form und Höhe der Stipendien und Zuwendungen
(1) Die als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährten Stipendien werden in monatlichen Teilbeträgen
von bis zu 200 EUR ausgezahlt. Die Förderungsdauer beträgt höchstens 12 Monate.
(2) Einmalige Zuwendungen können zur Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation gewährt werden und müssen für diesen Zweck verwendet werden. Über die sachgerechte Inanspruchnahme ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Höhe der Zuwendungen kann bei besonders aufwendigen experimentellen Arbeiten bis 1.500 EUR, bei aufwendigen experimentellen Arbeiten bis 750 EUR und in anderen Fällen bis 250 EUR betragen.
(3) Die Höhe der Stipendien und Zuwendungen sind Richtwerte, die bei Bedarf geändert werden können. Stehen keine geeigneten Empfänger zur Verfügung, können die dafür vorgesehenen Mittel zur Vergabe von Preisen nach den Förderungsrichtlinien verwendet werden.

 

§ 5
Wegfall der Voraussetzungen
(1) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Stipendien und Zuwendungen wird die Förderung eingestellt. Rückforderungen behält sich die Stiftung vor.
(2) Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums.

 

§ 6
Schlussbestimmungen
Die eingereichten Anträge werden vom Kuratorium und vom Vorstand der Stiftung geprüft.
Der Vorstand setzt die Höhe der Stipendien und Zuwendungen fest. Seine Entscheidung ist endgültig. Die Entscheidung wird den Antragstellern durch die Geschäftsführung schriftlich bekanntgegeben. Auf die Gewährung von Stipendien und Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Geisenheim, den 27. Nov. 1990
gez. Bunge, Min.Dirig.
Vorsitzender des Kuratoriums
gez. Zender
Vorsitzender des Vorstandes