Hiermit errichten wir die Stiftung
“Rudolf Hermanns Stiftung”
mit dem Sitz in Geisenheim am Rhein als rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaftlern, wissenschaftlichen Arbeitseinheiten und Studenten, und zwar vor allem solcher, die an der Forschungsanstalt Geisenheim tätig sind, oder an den Fachbereichen Weinbau und Oenologie, Gartenbau und Landespflege der Hochschule RheinMain studieren oder studiert haben.
Die Stiftung erhält folgende Vermögensausstattung: ca. 1 Mio. DM gemäß Anlage.
Organe der Stiftung sind ein aus 3 Personen bestehender Vorstand und das Kuratorium.
Im Einzelnen gilt für die Stiftung die nachstehende Verfassung:
VERFASSUNG DER RUDOLF HERMANNS STIFTUNG
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen „Rudolf Hermanns Stiftung”.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Geisenheim am Rhein.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaftlern, wissenschaftliche Arbeitseinheiten und Studenten, und zwar vor allem solcher, die an der Forschungsanstalt Geisenheim tätig sind, oder in den Nachbereichen Weinbau und Oenologie und Gartenbau und Landespflege der Fachhochschule Wiesbaden studieren oder studiert haben.
(3) Darüber hinaus können andere Wissenschaftler und wissenschaftliche Arbeitseinheiten aus Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die auf den Gebieten des Wein- und Gartenbaues, der Oenologie und Getränkeforschung hervorragende Leistungen erzielt haben, gefördert werden.
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 3
Förderungsmaßnahmen und -verfahren
(1) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck durch die Vergabe von Preisen und Stipendien an besonders förderungswürdige Wissenschaftler und Arbeitseinheiten der Forschungsanstalt Geisenheim, an Studenten der Fachbereiche Weinbau und Gartenbau der Fachhochschule Wiesbaden bzw. den Rechtsnachfolgern der genannten Einrichtungen und an weitere
förderungswürdige Empfänger gemäß §2 Abs. 2.
(2) Stipendien werden nur an förderungswürdige Studenten vergeben. Das Kuratorium erlässt hierfür Richtlinien.
(3) Die geförderten Leistungen werden durch Veröffentlichung in wissenschaftlichen Zeitschriften, der Fachpresse, anderen geeigneten Presseorganen und in den Mitteilungen der Gesellschaft zur Förderung der Forschungsanstalt Geisenheim der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(4) Die Förderung kann sich auch auf zweckgebundene Zuschüsse beschränken.
(5) Die Höhe der Preise, Stipendien und Zuschüsse, die nur einmal (1-mal) an einen nominierten Empfänger als Einzelperson vergeben werden dürfen, wird auf Vorschlag des Vorstandes durch das Kuratorium festgelegt.
(6) Die Vergabe der Förderungsmittel soll einmal jährlich erfolgen. Die Höhe der Förderungsmittel soll DM 50.000,--/ jetzt 25.000,-- Euro im Einzelfall nicht überschreiten. Bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann eine angemessene Anpassung des Höchstbetrages erfolgen.
(7) Die Verleihung der Förderungsmittel an die Kandidaten erfolgt im Rahmen eines von der Stiftung zu gestaltenden Festaktes in der Forschungsanstalt Geisenheim.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
(2) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen Dritter erhöht werden.
§ 5
Erträgnisse des Stiftungsvermögens
(1) Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Unkosten der Stiftung und zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden.
(2) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, Leistungen und Zuwendungen, die dem Stiftunsszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
(3) Die Stiftungsorgane geben sich Geschäftsordnungen.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen. Hierzu gehören als beisitzende Vorstandsmitglieder der Testamentsvollstrecker, Herr Dieter Süptitz bzw. sein Rechtsnachfolger, sowie der jeweilige Direktor der Forschungsanstalt für Weinbau, Gartenbau, Getränketechnologie und Landespflege in Geisenheim am Rhein.
(2) Zum Vorsitzenden des Vorstandes ist nach Anhörung der beisitzenden Vorstandsmitglieder eine neutrale Person zu bestimmen, die mit den genannten Vorstandsmitgliedern in keinerlei persönlicher oder beruflicher Beziehung steht und die Befähigung zum Richteramt besitzt.
(3) Die Amtszeit eines Vorsitzenden endet mit der Niederlegung des Amtes oder seiner Abberufung durch die Aufsichtsbehörde. Der jeweilige Testamentsvollstrecker ist Stellvertreter des Vorsitzenden.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Für die laufenden Geschäfte können ein Geschäftsführer und Hilfskräfte angestellt werden. Mitglieder des Vorstandes können nicht Angestellte der Stiftung sein.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder.
(3) Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Geschäftsjahr, auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder oder der Testamentsvollstrecker auch öfter, zusammen.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Vergabe der Mittel.
(5) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.
§ 9
Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(2) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
§ 10
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern:
(2) Der Vorstand kann bis zu drei weitere fachlich geeignete Personen in das Kuratorium berufen.
(3) Das Kuratorium wählt seinen Vorsitzenden in zweijährigem Wechsel aus den Reihen seiner
Mitglieder.
§ 11
Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium unterstützt und berät die Testamentsvollstrecker und den Vorstand bei der Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß §§ 2 und 3 und schlägt die zu fördernden Kandidaten und die Höhe der jeweiligen Preise, Stipendien und Zuschüsse vor. Die Entscheidung über die Vergabe der Mittel trifft der Vorstand.
(2) Das Kuratorium tritt mindestens zweimal jährlich, auf Antrag der Testamentsvollstrecker oder eines Drittels der Mitglieder auch öfter, zusammen.
(3) Das Weitere, insbesondere das Verfahren zur Vergabe der Förderungsmittel, regelt die Geschäftsordnung.
§ 12
Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Beschlüsse im Umlaufverfahren bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder. Die Auswahl der zu fördernden Kandidaten und die Festsetzung der Förderungsbeträge kann nicht im Umlaufverfahren durchgeführt werden.
§ 13
Geschäftsführer
Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.
§ 14
Geschäftsführung
(1) Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.
(2) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Der Vorstand ist außerdem
einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Vorstand erstellt innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung. Die Jahresrechnung ist durch einen Prüfer, der nicht
Mitglied des Vorstandes ist, zu überprüfen.
§ 15
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechtes.
§ 16
Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Verfassung
(1) Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszwecks sind auch ohne wesentliche Änderungen der Verhältnisse zulässig.
(2) Verfassungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.
§ 17
Anfallberechtigung
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt deren Vermögen an das Land Hessen, das es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach §2 dieser Verfassung oder für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
gez. Prof. Dr. Schaller gez. Dieter Süptitz
handelnd in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 01.04.1985
verstorbenen Rudolf Hermanns.
Geisenheim, den 02.12.1987
Forschungsanstalt Geisenheim
Von-Lade-Straße 1
D-65366 Geisenheim
Tel. +49 6722 502-0
E-Mail.: info
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