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Rudolf-Hermanns-Stiftung
Richtlinien über die Vergabe von Förderungsmitteln und Preisen
(Förderungsrichtlinien)

Das Kuratorium der RHS hat am 29.10.1990 gemäß §§ 2, 3 und 11 Abs. 3 der Satzung folgende Richtlinien zur Vergabe von Fördermitteln und Preisen beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1)
Nach dem Willen des Stifters und nach der Satzung der RHS können an Wissenschaftler der Forschungsanstalt Geisenheim, der Geisenheimer Fachbereiche der Fachhochschule Wiesbaden und an andere Personen aus Hochschulen und Institutionen in der Europäischen Union und den mit ihr assoziierten und Anrainerstaaten, die sich durch besondere akademische oder berufliche Leistungen auf dem Gebiet der Wein- und Gartenbauwissenschaften ausgezeichnet haben, Geldpreise vergeben werden. Die Preise können auch entsprechenden Arbeitseinheiten als Förderungsmittel zuerkannt werden. Eine Einzelperson kann nur einmal mit einem Preis ausgezeichnet werden.

(2)
Die Preisverleihung erfolgt für herausragende wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Wein- und Gartenbauwissenschaften und mit der Absicht, dass der Empfänger damit zu weiteren besonderen wissenschaftlichen Leistungen angeregt und dabei unterstützt wird. Obwohl die Preise ohne Auflagen vergeben werden, wird erwartet, dass sie vordringlich für weitere wissenschaftliche Arbeiten verwendet werden. Seite 2 von 3

§ 2 Voraussetzungen für die Vergabe

(1)
Die Vergabe der Fördermittel und Preise erfolgt für herausragende wissenschaftliche Leistungen auf allen Gebieten der Wein- und Gartenbauwissenschaften bzw. -Forschung.

(2)
Die Leistungen müssen belegbar sein und ggf. begutachtet werden können. Als Nachweis herausragender Leistungen kommt z.B . in Betracht: - Veröffentlichung in anerkannten wissenschaftlichen Fachzeitschriften, ggf. auch entsprechende Manuskripte, - Allgemeine, durch neutrale Gutachten nachweisbare Anerkennung in der Fachwelt, - Gutachten von neutralen, anerkannten, fachlich kompetenten Wissenschaftlern oder Institutionen.

(3)
Für die Zuerkennung eines Preises ist es nicht zwingend erforderlich, dass eine wissenschaftliche Leistung bereits vollständig abgeschlossen ist, wenn die bisherige Arbeit bereits herausragende Leistungen erkennen lässt und wenn damit zu rechnen ist, dass die Arbeit mit der gleichen hohen Qualität beendet wird.

(4)
Es sollen vorzugsweise Arbeiten von Nachwuchswissenschaftlern berücksichtigt werden.

(5)
Berücksichtigt werden Leistungen, über die bis zum Ablauf des jeweils letzten Kalenderjahres berichtet wurde. Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 3 Antragsverfahren
Anträge auf Vergabe eines Preises sind schriftlich an die Rudolf Hermanns Stiftung, Postfach 11 54, 65358 Geisenheim, Tel.: 06722/502-234, Fax: 06722/502-2205 od. -274, E-mail: RHS[at]fa-gm[.]de zu richten. Die Anträge sollen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung erforderlich sind.

§ 4 Form und Höhe der Preise
(1)
Die Preise werden jährlich verliehen. Sie bestehen aus einer Urkunde der Rudolf Hermanns Stiftung unter Angabe der ausgezeichneten Arbeit, einer Ehrennadel und Geldpreisen von bis zu
     EUR 12.500,--
     EUR 5.000,--
     EUR 2.500,--.
Dem Kuratorium bleibt es überlassen, je nach Qualität der Leistung und der zur Verfügung stehenden Mittel die Zuordnung zu den einzelnen Preiskategorien vorzunehmen und die Anzahl der Preise festzulegen. Es ist nicht verpflichtet, für jede Kategorie Preisträger vorzuschlagen.

(2)
Die Preisverkündung erfolgt in öffentlicher Sitzung in feierlicher Form.

(3)
Der Vorstand der Stiftung behält sich vor, bei annähernd gleichen Leistungen Preise zu teilen oder, falls der Auszeichnung würdige Leistungen nicht vorliegen, die Verteilung auszusetzen. In letzterem Fall können in einem nachfolgenden Jahr zusätzliche Preise vergeben werden.

(4)
Ist der Empfänger eines Preises eine Arbeitsgruppe oder eine Institution, darf der Preis nur zur Erfüllung einer bestimmten Forschungsaufgabe als Sachbeihilfe verwendet werden. Der Stiftung ist ein entsprechender Verwendungsnachweis vorzulegen.

§ 5 Schlussbestimmungen
Die eingereichten Anträge werden vom Kuratorium und vom Vorstand der Stiftung geprüft. Weitere Sachverständige können bei Bedarf herangezogen werden. Der Vorstand beschließt über die Vergabe der Förderungsmittel und Preise. Seine Entscheidung ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Geisenheim, den 27. Nov. 1990

gez. Bunge, Min.Dirig. Vorsitzender des Kuratoriums
gez. Zender Vorsitzender des Vorstandes