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(Stand 14. Juli 1989)

§ 1 Name und Sitz

Die Gesellschaft führt den Namen „Gesellschaft zur Förderung der Forschungsanstalt Geisenheim e. V.”. Sie hat ihren Sitz in Geisenheim, Rheingau. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rüdesheim eingetragen und sie verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck

(1) Die Gesellschaft fördert die Forschung und die Weitergabe der Forschungsergebnisse der Forschungsanstalt Geisenheim in jeder Beziehung und stellt ihr dafür Mittel zur Verfügung. Hierzu gehören Mittel z. B. für
Geräte und Einrichtungen, die der Forschung dienen,

  • Personal für besondere Forschungsvorhaben,
  • die Ausrichtung und Teilnahme von Fortbildungskursen, Fachseminaren und Studienreisen,
  • die Durchführung von Veranstaltungen.

(2) Die Gesellschaft kann Veröffentlichungen herausgeben.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche und juristische Person kann ordentliches oder förderndes Mitglied werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Gesellschaft zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(3) Personen, die sich besondere Verdienste um die Anstalt erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluß. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand bis zum 1. Oktober jeden Jahres mit Wirkung ab 1. Januar des folgenden Jahres zu erklären.

(5) Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied sich gesellschaftsschädigend verhalten hat oder seinen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht nachgekommen ist. Gegen den Ausschluß ist innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Ihr Entscheid ist endgültig.

 

§ 4 Beiträge und Zuwendungen

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt.

(2) Spenden, Zuschüsse und sonstige Einnahmen dienen der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben.

 

§ 5 Organe

Organe der Gesellschaft sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • das Kuratorium.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Auf einen mit Gründen versehenen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder hat der Vorsitzende unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Entgegennahme des Geschäftsberichts,
  • Entgegennahme der Jahresrechnung,
  • Genehmigung des Haushaltsplans,
  • Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
  • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • Beschluß der Beitragsordnung,
  • Satzungsänderung und Auflösung der Gesellschaft,
  • Beschlußfassung über eingegangene Anträge,
  • Einspruch gegen Beschlüsse des Vorstandes.

(3) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
Ordentliche und fördernde Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung beim Vorsitzenden des Vorstandes eingegangen und in der Tagesordnung aufgeführt sein. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus:

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,
  • dem Schatzmeister,drei weiteren Vorstandsmitgliedern,
  • dem Direktor der Forschungsanstalt als Geschäftsführer.

(2) Die Gesellschaft wird durch den 1. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Falle der Verhinderung wird der 1. Vorsitzende durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Der 1. Vorsitzende kann andere Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften bevollmächtigen.

(3) Der Vorstand verwaltet das Vermögen der Gesellschaft und führt die laufenden Geschäfte. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(4) Der Vorstand versieht sein Amt ehrenamtlich.

(5) Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden oder mit seinem Einverständnis durch den Geschäftsführer einberufen.

(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

 

§ 8 Leitung der Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende des Vorstandes führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, in seinem Verhinderungsfall sein Vertreter oder ein anderes vom Vorstand bestimmtes Mitglied.

 

§ 9 Kuratorium

(1) Das Kuratorium unterstützt und berät die Mitgliederversammlung und den Vorstand bei der Erfüllung des Vereinszwecks, insbesondere bei der Vergabe von Mitteln zur Forschungsförderung.

(2) Vorsitzender der Gesellschaft ist gleichzeitig Vorsitzender des Kuratoriums. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren berufen und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. Wiederberufung ist zulässig. Im Bedarfsfall können auch Nichtmitglieder der Gesellschaft berufen werden.

 

§ 10 Gemeinnützigkeit, Verwendung der Mittel

(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Notwendige Auslagen im Interesse der Gesellschaft können jedoch auf Antrag ersetzt werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Im übrigen gilt § 1.

 

§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

(2) Die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesellschaftsmitglieder erschienen ist.

(3) Ist sie nicht beschlußfähig, so ist danach innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann dann über die Auflösung der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.

(4) Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen.

(5) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Gesellschaftsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 12 Mitgliedschaft bei anderen Organisationen

Die Gesellschaft kann Mitglied in anderen Organisationen zur Förderung des Wein- oder Gartenbaues werden.

 

§ 13 Geschäftsjahr, Gerichtsstand, Inkrafttreten

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Gerichtsstand für alle Forderungen der Gesellschaft an ihre Mitglieder ist Rüdesheim am Rhein.
(3) Die Satzung tritt am 1. Juni 1986 in Kraft.

Kontakt

Forschungsanstalt Geisenheim
Von-Lade-Straße 1
D-65366 Geisenheim
Tel. +49 6722 502-0
E-Mail.: info[at]fa-gm[.]de