Die Stiftung zur Förderung der gärungslosen Früchteverwertung (Baumann-Gonser-Stiftung) wurde am 4. Mai 1956 von den Herren
Direktor Josef Baumann,
Ober-Erlenbach
Direktor Hermann Baldes,
Frankfurt
Kaufmann Wilhelm Zerfaß,
Bad Homburg v. d. H.
mit Sitz in Bad Homburg gegründet. Das Vermögen des Vereins „Hauptgeschäftsstelle für gärungslose Früchteverwertung” wurde in die Stiftung eingebracht.
Der Hessische Minister des Innern in Wiesbaden genehmigte am 7. Juli 1956 die Errichtung der Stiftung.
Die erste Stiftungsverfassung vom 4. Mai 1956 wurde mehrfach geändert und am 2. November 1984 neu gefasst und der Name in Baumann- Gonser-Stiftung umgeändert.
Der Regierungspräsident in Darmstadt genehmigte die Neufassung am 30. April 1985. Der gemäß § 5 Abs. 2 der Verfassung aus 6 Mitgliedern bestehende Vorstand trat am 22. Juli 1985 zur konstituierenden Sitzung zusammen. Das Sekretariat der Stiftung befindet sich seit dem 1. Januar 1985 in der Forschungsanstalt Geisenheim,
Fachgebiet Weinanalytik und Getränketechnologie
Rüdesheimer Str. 28
65366 Geisenheim
Telefon 06722 502-311.
VERFASSUNG (Stiftung zur Förderung der gärungslosen Früchteverwertung)
Bad Homburg v.d.H.
§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen „Baumann-Gonser Stiftung” (Stiftung zur Förderung der gärungslosen Früchteverwertung).
(2) Sie ist eine durch Genehmigung der Landesregierung vom 7.6.1956 rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Bad Homburg v.d.H.
§ 2 - Stiftungszweck
(1) Die Stiftung hat den Zweck, die gärungslose Früchteverwertung in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Stellen, insbesondere mit den Berufsverbänden der Fruchtsaftindustrie, in jeder Hinsicht zu fördern, um damit der natürlichen Lebenshaltung und der Gesundheit der Bevölkerung zu dienen.
(2) Zu den Aufgaben der Stiftung gehören insbesondere:
1. Gestaltung und Herausgabe der Fachzeitschrift „Flüssiges Obst” und weiterer berufskundlicher Schriften,
2. Förderung wissenschaftlicher und allgemein verständlicher Veröffentlichun gen auch in anderen geeigneten Schriften,
3. Gezielte Öffentlichkeitsarbeit über Qualität und besondere Bedeutung der alkoholfreien Fruchtgetränke in der menschlichen Ernährung, auch durch die Organisation und Durchführung von öffentlichen Vorträgen und Betriebsbesichtigungen mit Bildungsstätten, durch Verkostungsaktionen usw.,
4. Organisation und Durchführung bedarfsorientierter Ausund Fortbildungsveranstaltungen für Auszubildende in der Fruchtsaftindustrie,
5. Organisation und Durchführung einer jährlichen Fachtagung sowie von geeigneten Fortbildungsveranstaltungen wie z. B. Grundlehrgänge, Meisterkurse,
6. Beratung in Fragen der Aus- und Fortbildung und der Technologie der gärungslosen Früchteverwertung,
7. Zuwendungen zur Anschaffung von Unterrichtsmitteln der Berufsschule und anderer Bildungseinrichtungen.
8. Unterstützung von bedürftigen Auszubildenden und in der Ausbildung befindlichen Personen,
9. sachliche und finanzielle Un terstützung zur Durchführung von ausgewählten Forschungsvorhaben sowie bei der Entwicklung und Erprobung geeigneter neuer Technologien,
10. Ausstattung und Verleihung eines Preises an Personen, die sich um die gärungslose Früchteverwertung besonders verdient gemacht haben.
(3) Für die Beschaff ung weiterer Mittel kann sich die Stiftung auch sogenannter Fördervereine bedienen.
(4) Die Stiftung dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Hessische Minister des Innern in Wiesbaden genehmigte am 7. Juli 1956 die Errichtung der Stiftung. Die erste Stiftungsverfassung vom 4. Mai 1956 wurde mehrfach geändert und am 2. November 1984 neu gefasst und der Name in Baumann-Gonser-Stiftung umgeändert. Der Regierungspräsident in Darmstadt genehmigte die Neufassung am 30. April 1985. Der gemäß § 5 Abs. 2 der Verfassung aus 6 Mitgliedern bestehende Vorstand trat am 22. Juli 1985 zur konstituierenden Sitzung zusammen. Das Sekretariat der Stiftung befi ndet sich seit dem 1. Januar 1985 in der Forschungsanstalt Geisenheim, Fachgebiet Weinanalytik und Getränketechnologie Rüdesheimer Str. 28 65366 Geisenheim Telefon 06722 502-311. VERFASSUNG der Baumann-Gonser-Stiftung (Stiftung zur Förderung der gärungslosen Früchteverwertung) Bad Homburg v.d.H.
§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen „Baumann-Gonser-Stiftung” (StiftungzurFörderungdergä rungslosen Früchteverwertung).
(2) Sie ist eine durch Genehmigung der Landesregierung vom 7.6.1956 rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Bad Homburg v.d.H.
§ 2 - Stiftungszweck
(1) Die Stiftung hat den Zweck, diegärungsloseFrüchteverwer tung in Zusammenarbeit mit öff entlichen und privaten Stellen, insbesondere mit den Berufsverbänden der Fruchtsaftindustrie, in jeder Hinsicht zu fördern, um damit der natürlichen Lebenshaltung und der Gesundheit der Bevölkerung zu dienen.
(2) Zu den Aufgaben der Stiftung gehören insbesondere:
1. Gestaltung und Herausgabe der Fachzeitschrift „Flüssiges Obst” und weiterer be rufskundlicher Schriften,
2. Förderung wissenschaftlicher und allgemein verständlicher Veröff entlichun gen auch in anderen geeigneten Schriften,
3. Gezielte Öffentlichkeitsarbeit über Qualität und besondere Bedeutung der alkoholfreien Fruchtgetränke in der menschlichen Ernährung, auch durch die Organisation und Durchführung von öffentlichen Vorträgen und Betriebsbesichtigungen mit Bildungsstätten, durch Verkostungsaktionen usw.,
4. Organisation und Durchführung bedarfsorientierter Ausund Fortbildungsveranstaltungen für Auszubildende in der Fruchtsaftindustrie,
5. Organisation und Durchführung einer jährlichen Fachtagung sowie von geeigneten Fortbildungsveranstaltungen wie z. B. Grundlehrgänge, Meisterkurse,
6. Beratung in Fragen der Ausund Fortbildung und der Tech nologie der gärungslo sen Früchteverwertung,
7. Zuwendungen zur Anschaff ung von Unterrichtsmitteln der Berufsschule und anderer Bildungseinrichtungen.
8. Unterstützung von bedürftigen Auszubildenden und in der Ausbildung befi ndlichen Personen,
9. sachliche und fi nanzielle Unterstützung zur Durchführung von ausgewählten Forschungsvorhaben sowie bei der Entwicklung und Erprobung geeigneter neuer Technologien, 10. Ausstattung und Verleihung eines Preises an Personen, die sich um die gärungslose Früchteverwertung besonders verdient gemacht haben.
(3) Für die Beschaff ung weiterer Mittel kann sich die Stiftung auch sogenannter Fördervereine bedienen.
(4) Die Stiftung dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 3 - Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die se Vermögenssubstanz ist nur nach einstimmigemVorstandsbeschluss und nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden.
(3) Zum Stiftungsvermögen zählen nicht Erträge, Spenden und andere Zuwendungen.
(4) Die Stiftung kann ihr zustehende Rechte an Dritte zur Auswertung übertragen. Die hieraus resultierenden Erträge sind ausschließlich zur Verwirklichung des Stiftungszwecks zu verwenden.
§ 4 - Stiftungsorgane
(1) Die Organe der Stiftung sind:
1. der Stiftungsvorstand,
2. die ständigen Ausschüsse.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss des Vorstandes kann ihnen jedoch Ersatz der Auslagen gewährt werden.
§ 5 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 6 stimmberechtigten Mitgliedern, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen müssen. Personen, die sich bereits um die gemeinnützige Förderung der gärungslosen Früchteverwertung verdient gemacht haben, sollen bei gleicher Eignung bevorzugt werden.
(2) Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes erfolgen durch:
– Verband der deutschen Fruchtsaft- Industrie e. V., Bonn (3 Mitglieder),
– Deutsche Hauptstelle gegen die Suchtgefahren, Hamm (1 Mitglied),
– Forschungsanstalt für Weinbau, Gartenbau, Getränketechnologie und Gartenpflege, Geisenheim (1 Mitglied),
– Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bonn (1 Mitglied).
Außerdem gehören dem Vorstand – ohne Stimmrecht – als korrespondierende Mitglieder an:
– der jeweilige für die Auszubildenden der Fruchtsaftin dustrie zuständige Lehrer der Berufsschule,
– der ggfs. vom Vorstand mit der Wahrnehmung der Stiftungsgeschäfte Beauftragte.
(3) Die regelmäßige Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre, Wiederbenennung ist möglich.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden mindestens einmal jährlich zusammen. Eine Sitzung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 2 stimmberechtigte Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die schriftliche Einladung mit Tagesordnung soll allen Vorstandsmitgliedern wenigstens 2 Wochen vorher bekanntgegeben werden. In dringenden Fällen und mit Zustimmung aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder kann hiervon abgewichen werden.
(6) Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt.
(7) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(8) Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf schriftlichem, telegraphischem oder fernmündlichem Wege fassen, sofern gegen dieses Verfahren kein Widerspruch erhoben wird; fernmündliche Beschlüsse bedürfen der schriftlichen Bestätigung innerhalb einer festzulegenden Frist.
(9) Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 6 - Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er bildet allein den Vorstand gem. §§ 86, 26 BGB. Ist der Vorsitzende verhindert, tritt sein Stellvertreter an seine Stelle.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung gemeinschaftlich in Aufgabenteilung. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eines Beauftragten bedienen, der nach seinen Richtlinien und Weisungen tätig wird und dem Vorstandgegenüberverantwortlich ist.
(3) Der Vorstand beruft die VorsitzendenderständigenAusschüsse (§ 7) aus sei ner Mitte und ernennt deren Mitglieder.
(4) Zu den Aufgaben des Stif tungsvorstandes gehören insbesondere:
– Beschlussfassung über den jährlich zu erstellenden Geschäftsbericht und über dessen evtl. Veröff entlichung,
– Beschlussfassung über die jährliche Rechnungslegung,
– Etataufstellung und Festlegung der Stiftungsaktivi tä ten für das kommende Geschäftsjahr (Kalenderjahr),
– Überwachung der sich aus Verträgen ergebenden Rechte und Pflichten der Stiftung.
(5) Bei Streitigkeiten mit Dritten entscheidet der Vorstand über die Auslegung der Verfassung.
§ 7 - Ständige Ausschüsse
(1) Vom Vorstand werden folgende ständige Ausschüsse gebildet:
1. Ausschuss für Aus- und Fortbildung,
2. Ausschuss für Öff entlichkeitsarbeit,
3. Ausschuss für Forschung und Entwicklung
(2) Die Ausschüsse stehen dem Vorstand als Beratungsgremien zur Seite. Der Vorstand legt die Tätigkeitsfelder der Ausschüsse fest, er kann ihnen im Einzelfall bestimmte Aufgaben übertragen.
§ 8 - Stiftungsauflösung, Stiftungsaufsicht
(1) Verfassungsänderungen, die Aufl ösung der Stiftung, sowie ihre Zusammenlegung mit anderen Stiftungen, bedürfen eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses. Die Entscheidung triff t die Aufsichtsbehörde.
(2) Im Falle der Aufl ösung oder Aufhebung der Stiftung fällt deren gesamtes Vermögen an den Verband der deutschen Fruchtsaft- Industrie e. V., Bonn, mit der Maßgabe, es im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder des Vorstandes oder der sonstigen Organe der Stiftung ist ausgeschlossen.
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